Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1992

Geschäftszahl

92/11/0198

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/13 91/18/0111 2

Stammrechtssatz

Gem § 5 Abs 4a StVO ist es unzulässig, das Ergebnis einer

Untersuchung der Atemluft gem § 5 Abs 2a lit b StVO mit der

Behauptung zu bekämpfen, der untersuchte Lenker habe weniger

oder gar keinen Alkohol konsumiert. Da sowohl § 46 AVG als auch

§ 25 Abs 2 VStG auf der Stufe einfacher G stehen, ist

§ 5 Abs 4a StVO als eine demnach die Beweismittel gegen ein

solches Ergebnis einer Atemluftuntersuchung einschränkende Bestimmung zulässig.