Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.1991

Geschäftszahl

91/18/0111

Rechtssatz

Gem § 5 Abs 4a StVO ist es unzulässig, das Ergebnis einer

Untersuchung der Atemluft gem § 5 Abs 2a lit b StVO mit der

Behauptung zu bekämpfen, der untersuchte Lenker habe weniger

oder gar keinen Alkohol konsumiert. Da sowohl § 46 AVG als auch

§ 25 Abs 2 VStG auf der Stufe einfacher G stehen, ist

§ 5 Abs 4a StVO als eine demnach die Beweismittel gegen ein

solches Ergebnis einer Atemluftuntersuchung einschränkende Bestimmung zulässig.