Die Bestimmung des § 17 Abs 3 ADV stellt in Ausführung des in § 17 Abs 1 ADV normierten Grundsatzes der Einhaltung des Dienstweges lediglich nochmals klar, daß dienstliche Mitteilungen grundsätzlich über den Zwischenvorgesetzten zu erstatten sind.Die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, ADV stellt in Ausführung des in Paragraph 17, Absatz eins, ADV normierten Grundsatzes der Einhaltung des Dienstweges lediglich nochmals klar, daß dienstliche Mitteilungen grundsätzlich über den Zwischenvorgesetzten zu erstatten sind.