Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1992

Geschäftszahl

92/09/0169

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, ADV stellt in Ausführung des in Paragraph 17, Absatz eins, ADV normierten Grundsatzes der Einhaltung des Dienstweges lediglich nochmals klar, daß dienstliche Mitteilungen grundsätzlich über den Zwischenvorgesetzten zu erstatten sind.