Verwaltungsgerichtshof
26.11.1992
92/09/0169
Die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, ADV stellt in Ausführung des in Paragraph 17, Absatz eins, ADV normierten Grundsatzes der Einhaltung des Dienstweges lediglich nochmals klar, daß dienstliche Mitteilungen grundsätzlich über den Zwischenvorgesetzten zu erstatten sind.