Während der Täter im Geltungsbereich der Norm des § 101 Abs 1 lit a idF vor der 13ten KFGNov im Falle der Überladung des Lkws und des Anhängers zwei Verwaltungsübertretungen beging, verwirklicht er nach der Neufassung der Bestimmung durch die 13te KFGNovelle bei Überladung von Kraftwagen und Anhänger nur mehr eine Verwaltungsübertretung. Das hat zur Folge (Hinweis E 25.3.1992, 91/03/0290), daß im Hinblick auf die Regelung des § 1 Abs 2 VStG, wenn die Überladung von Lkw und Anhänger noch vor der 13ten KFGNovelle erfolgte, die Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz aber erst nach Inkrafttreten der 13ten Novelle über den Täter nur mehr eine einzige Strafe verhängt werden durfte.Während der Täter im Geltungsbereich der Norm des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, in der Fassung vor der 13ten KFGNov im Falle der Überladung des Lkws und des Anhängers zwei Verwaltungsübertretungen beging, verwirklicht er nach der Neufassung der Bestimmung durch die 13te KFGNovelle bei Überladung von Kraftwagen und Anhänger nur mehr eine Verwaltungsübertretung. Das hat zur Folge (Hinweis E 25.3.1992, 91/03/0290), daß im Hinblick auf die Regelung des Paragraph eins, Absatz 2, VStG, wenn die Überladung von Lkw und Anhänger noch vor der 13ten KFGNovelle erfolgte, die Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz aber erst nach Inkrafttreten der 13ten Novelle über den Täter nur mehr eine einzige Strafe verhängt werden durfte.