Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/17/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6768 F/1993

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/17/0145

Entscheidungsdatum

23.04.1993

Index

L37059 Anzeigenabgabe Wien
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die Gedankengänge betreffend das Sponsern von Sportlern und Sportvereinen können daher auf das in den letzten Jahren immer häufiger werdende Sponsoring kultureller Atkivitäten übertragen werden (Hinweis Leeb, Kultursponsoring - Vertragliche Grundlagen, Wien 1992, S 16). Im gängigen Sprachgebrauch wird unter "Sponsoring" (im weiteren Sinne) auch das reine Mäzenatentum verstanden, bei dem eine Gegenleistung nicht erbracht werden muß; Sponsoring (im engeren Sinn) liegt vor, wenn mit einem kulturellen Engagement eine eindeutig unternehmensbezogene Absicht verfolgt wird. Festzuhalten bleibt sohin auch für den Bereich des Wiener Anzeigenabgabegesetzes, daß jedenfalls insoweit kein Leistungsaustausch und damit kein Entgeltcharakter der betreffenden Zahlungen im Sinne dieses Gesetzes vorliegt, als es sich um freigebige Zuwendungen aus privaten Motiven (etwa aus Gefälligkeit gegenüber bestimmten Politikern) handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170145.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170145_19930423X03