Verwaltungsgerichtshof
23.04.1993
91/17/0145
Die Gedankengänge betreffend das Sponsern von Sportlern und Sportvereinen können daher auf das in den letzten Jahren immer häufiger werdende Sponsoring kultureller Atkivitäten übertragen werden (Hinweis Leeb, Kultursponsoring - Vertragliche Grundlagen, Wien 1992, S 16). Im gängigen Sprachgebrauch wird unter "Sponsoring" (im weiteren Sinne) auch das reine Mäzenatentum verstanden, bei dem eine Gegenleistung nicht erbracht werden muß; Sponsoring (im engeren Sinn) liegt vor, wenn mit einem kulturellen Engagement eine eindeutig unternehmensbezogene Absicht verfolgt wird. Festzuhalten bleibt sohin auch für den Bereich des Wiener Anzeigenabgabegesetzes, daß jedenfalls insoweit kein Leistungsaustausch und damit kein Entgeltcharakter der betreffenden Zahlungen im Sinne dieses Gesetzes vorliegt, als es sich um freigebige Zuwendungen aus privaten Motiven (etwa aus Gefälligkeit gegenüber bestimmten Politikern) handelt.