Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/17/0444

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/17/0444

Entscheidungsdatum

13.11.1992

Index

L37059 Anzeigenabgabe Wien
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1 idF 1984/029;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §5 Abs1 idF 1984/029;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Dem Begriff des Entgeltes kommen nach Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph eins, Absatz eins, Wr AnzeigenabgabeG 1983 zwei Funktionen zu. Zum einen ist es Tatbestandsmerkmal, denn ohne Gegenleistung wird der Tatbestand, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, nicht verwirklicht; zum anderen bildet das Entgelt die Bemessungsgrundlage. Voraussetzung der Entstehung der Abgabepflicht ist somit, daß zwischen der Aufnahme, Aussendung oder Verbreitung der Anzeigen und den Leistungen des Inserenten eine Entgeltbeziehung besteht. Zur Auslegung der Worte "gegen Entgelt" ist auf Lehre und Rechtsprechung zur gleichen Wortfolge im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1972 zu verweisen. Danach muß ein wirtschaftlicher Leistungsaustausch, dh, eine innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne des sogenannten "do-ut-des"-Prinzipes vorliegen (Hinweis: E 5.4.1984, 83/15/0045, E 24.5.1984, 83/15/0172; E 3.11.1986, 85/15/0098; Doralt-Ruppe, Grundriß des österr Steuerrechts 4, römisch eins, S 288).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990170444.X01

Im RIS seit

13.11.1992

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1990170444_19921113X01

Rechtssatz für 91/17/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6768 F/1993

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/17/0145

Entscheidungsdatum

23.04.1993

Index

L37059 Anzeigenabgabe Wien
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §5 Abs1;
UStG 1972 §1 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/13 90/17/0444 1

Stammrechtssatz

Dem Begriff des Entgeltes kommen nach Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph eins, Absatz eins, Wr AnzeigenabgabeG 1983 zwei Funktionen zu. Zum einen ist es Tatbestandsmerkmal, denn ohne Gegenleistung wird der Tatbestand, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, nicht verwirklicht; zum anderen bildet das Entgelt die Bemessungsgrundlage. Voraussetzung der Entstehung der Abgabepflicht ist somit, daß zwischen der Aufnahme, Aussendung oder Verbreitung der Anzeigen und den Leistungen des Inserenten eine Entgeltbeziehung besteht. Zur Auslegung der Worte "gegen Entgelt" ist auf Lehre und Rechtsprechung zur gleichen Wortfolge im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1972 zu verweisen. Danach muß ein wirtschaftlicher Leistungsaustausch, dh, eine innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne des sogenannten "do-ut-des"-Prinzipes vorliegen (Hinweis: E 5.4.1984, 83/15/0045, E 24.5.1984, 83/15/0172; E 3.11.1986, 85/15/0098; Doralt-Ruppe, Grundriß des österr Steuerrechts 4, römisch eins, S 288).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170145.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170145_19930423X01