Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1993

Geschäftszahl

91/17/0145

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/13 90/17/0444 1

Stammrechtssatz

Dem Begriff des Entgeltes kommen nach Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph eins, Absatz eins, Wr AnzeigenabgabeG 1983 zwei Funktionen zu. Zum einen ist es Tatbestandsmerkmal, denn ohne Gegenleistung wird der Tatbestand, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, nicht verwirklicht; zum anderen bildet das Entgelt die Bemessungsgrundlage. Voraussetzung der Entstehung der Abgabepflicht ist somit, daß zwischen der Aufnahme, Aussendung oder Verbreitung der Anzeigen und den Leistungen des Inserenten eine Entgeltbeziehung besteht. Zur Auslegung der Worte "gegen Entgelt" ist auf Lehre und Rechtsprechung zur gleichen Wortfolge im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1972 zu verweisen. Danach muß ein wirtschaftlicher Leistungsaustausch, dh, eine innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne des sogenannten "do-ut-des"-Prinzipes vorliegen (Hinweis: E 5.4.1984, 83/15/0045, E 24.5.1984, 83/15/0172; E 3.11.1986, 85/15/0098; Doralt-Ruppe, Grundriß des österr Steuerrechts 4, römisch eins, S 288).