Die Anwendung des § 290 Abs 1 BAO hat notwendigerweise zur Voraussetzung, daß zumindest eine gleichzeitige Entscheidung von Berufungen im Berufungsverfahren möglich wäre.Die Anwendung des Paragraph 290, Absatz eins, BAO hat notwendigerweise zur Voraussetzung, daß zumindest eine gleichzeitige Entscheidung von Berufungen im Berufungsverfahren möglich wäre.