Verwaltungsgerichtshof
02.07.1992
91/16/0071
Die Anwendung des Paragraph 290, Absatz eins, BAO hat notwendigerweise zur Voraussetzung, daß zumindest eine gleichzeitige Entscheidung von Berufungen im Berufungsverfahren möglich wäre.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/16/0073
91/16/0072