Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1992

Geschäftszahl

91/16/0071

Rechtssatz

Die Anwendung des Paragraph 290, Absatz eins, BAO hat notwendigerweise zur Voraussetzung, daß zumindest eine gleichzeitige Entscheidung von Berufungen im Berufungsverfahren möglich wäre.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/16/0073

91/16/0072