Übt ein Steuerpflichtiger neben seiner selbständigen Arbeit eine gewerbliche Tätigkeit aus, dann sind diese Betätigungen nach allgemeinen Grundsätzen derart voneinander zu trennen, daß der Steuerpflichtige zwei Betriebe unterhält, sofern nicht ein bestimmter Grad des inneren Zusammenhanges zur Annahme einer einheitlichen Betätigung zwingt; als Grundsatz gilt dabei, daß eine Trennung der beiden Tätigkeitsbereiche vorzunehmen ist, soweit dies irgend möglich ist (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2, Textziffer 8 zu § 22 EStG 1972; E 5.5.1970, 1894/68; E 23.4.1979, 3140/78, 928, 929/79).Übt ein Steuerpflichtiger neben seiner selbständigen Arbeit eine gewerbliche Tätigkeit aus, dann sind diese Betätigungen nach allgemeinen Grundsätzen derart voneinander zu trennen, daß der Steuerpflichtige zwei Betriebe unterhält, sofern nicht ein bestimmter Grad des inneren Zusammenhanges zur Annahme einer einheitlichen Betätigung zwingt; als Grundsatz gilt dabei, daß eine Trennung der beiden Tätigkeitsbereiche vorzunehmen ist, soweit dies irgend möglich ist (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2, Textziffer 8 zu Paragraph 22, EStG 1972; E 5.5.1970, 1894/68; E 23.4.1979, 3140/78, 928, 929/79).