Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
91/14/0079
Entscheidungsdatum
08.03.1994
Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/14/0081
91/14/0080
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/14/0040 E 7. Februar 1989 RS 1
Stammrechtssatz
Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991140079.X03
Dokumentnummer
JWR_1991140079_19940308X03