Verwaltungsgerichtshof
08.03.1994
91/14/0079
GRS wie 88/14/0040 E 7. Februar 1989 RS 1
Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/14/0081
91/14/0080