Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.1994

Geschäftszahl

91/14/0079

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/14/0040 E 7. Februar 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/14/0081

91/14/0080