Mit der Ausnahmebestimmung des § 26 Abs 2 LMG 1975 hat der Gesetzgeber der Notwendigkeit Rechnung getragen, daß bei kosmetischen Mitteln die physiologischen und pharmakologischen Wirkungen der darin enthaltenen Stoffe angegeben werden müssen, weil sonst die Mittel nicht charakterisiert werden können (Hinweis Brustbauer-Jesionek-Petuely-Wrabetz, Das Lebensmittelgesetz 1975, S 123). Nach § 26 Abs 2 LMG 1975 ist daher der Hinweis auf einzelne physiologische oder pharmakologische Wirkungen eines kosmetischen Mittels auf den Organismus erlaubt.Mit der Ausnahmebestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, LMG 1975 hat der Gesetzgeber der Notwendigkeit Rechnung getragen, daß bei kosmetischen Mitteln die physiologischen und pharmakologischen Wirkungen der darin enthaltenen Stoffe angegeben werden müssen, weil sonst die Mittel nicht charakterisiert werden können (Hinweis Brustbauer-Jesionek-Petuely-Wrabetz, Das Lebensmittelgesetz 1975, S 123). Nach Paragraph 26, Absatz 2, LMG 1975 ist daher der Hinweis auf einzelne physiologische oder pharmakologische Wirkungen eines kosmetischen Mittels auf den Organismus erlaubt.