Das nach § 2 Abs 1 iVm § 3 Vlbg GdSanG begründete Vertragsverhältnis zwischen der Gd und dem Gemeindearzt ist weder ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis iSd § 5 Abs 1 Z 3 lit a ASVG (die Bestellung ist keine "Ernennung" iSd Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, sondern eine dem Privatrecht zuzuordnende Willenserklärung der Gemeinde und kann somit auch nicht als "öffentlich-rechtlicher Vertrag" gedeutet werden), noch liegt ein unkündbares privatrechtliches Dienstverhältnis iSd § 5 Abs 1 Z 3 lit a ASVG vor (Hinweis E 4.7.1989, 88/08/0008).Das nach Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Vlbg GdSanG begründete Vertragsverhältnis zwischen der Gd und dem Gemeindearzt ist weder ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis iSd Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG (die Bestellung ist keine "Ernennung" iSd Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, sondern eine dem Privatrecht zuzuordnende Willenserklärung der Gemeinde und kann somit auch nicht als "öffentlich-rechtlicher Vertrag" gedeutet werden), noch liegt ein unkündbares privatrechtliches Dienstverhältnis iSd Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG vor (Hinweis E 4.7.1989, 88/08/0008).