Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.05.1992

Geschäftszahl

91/08/0026

Rechtssatz

Das nach Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Vlbg GdSanG begründete Vertragsverhältnis zwischen der Gd und dem Gemeindearzt ist weder ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis iSd Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG (die Bestellung ist keine "Ernennung" iSd Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, sondern eine dem Privatrecht zuzuordnende Willenserklärung der Gemeinde und kann somit auch nicht als "öffentlich-rechtlicher Vertrag" gedeutet werden), noch liegt ein unkündbares privatrechtliches Dienstverhältnis iSd Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG vor (Hinweis E 4.7.1989, 88/08/0008).