§ 111a Abs 1 Satz zwei WRG 1959 sieht vor, daß die Paragraph 111 a, Absatz eins, Satz zwei WRG 1959 sieht vor, daß die
Grundsatzgenehmigung erforderlichenfalls mit Auflagen zu
versehen ist. Eine Einschränkung des Inhaltes, daß es sich
dabei nur um Auflagen grundsätzlicher Art handeln dürfe, die
noch einer weiteren Ausführung durch Detailprojekte bedürften,
enthält diese Bestimmung nicht. § 111a WRG 1959 kann daher enthält diese Bestimmung nicht. Paragraph 111 a, WRG 1959 kann daher
nicht der Inhalt unterstellt werden, die Verweisung einer Frage
in das Detailverfahren habe zur Folge, daß im
Grundsatzgenehmigungsbescheid dazu keine weitere Aussage
getroffen werden dürfe. Es ist daher auch zulässig, im
Grundsatzgenehmigungsbescheid Auflagen für das Detailprojekt
vorzusehen.