Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1994

Geschäftszahl

91/07/0130

Rechtssatz

Paragraph 111 a, Absatz eins, Satz zwei WRG 1959 sieht vor, daß die Grundsatzgenehmigung erforderlichenfalls mit Auflagen zu versehen ist. Eine Einschränkung des Inhaltes, daß es sich dabei nur um Auflagen grundsätzlicher Art handeln dürfe, die noch einer weiteren Ausführung durch Detailprojekte bedürften, enthält diese Bestimmung nicht. Paragraph 111 a, WRG 1959 kann daher nicht der Inhalt unterstellt werden, die Verweisung einer Frage in das Detailverfahren habe zur Folge, daß im Grundsatzgenehmigungsbescheid dazu keine weitere Aussage getroffen werden dürfe. Es ist daher auch zulässig, im Grundsatzgenehmigungsbescheid Auflagen für das Detailprojekt vorzusehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070130.X08