Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2018

Geschäftszahl

Ro 2018/07/0041

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2018/07/0042

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0130 E 13. Dezember 1994 VwSlg 14179 A/1994 RS 8

Stammrechtssatz

Paragraph 111 a, Absatz eins, Satz zwei WRG 1959 sieht vor, daß die

Grundsatzgenehmigung erforderlichenfalls mit Auflagen zu

versehen ist. Eine Einschränkung des Inhaltes, daß es sich

dabei nur um Auflagen grundsätzlicher Art handeln dürfe, die

noch einer weiteren Ausführung durch Detailprojekte bedürften,

enthält diese Bestimmung nicht. Paragraph 111 a, WRG 1959 kann daher

nicht der Inhalt unterstellt werden, die Verweisung einer Frage

in das Detailverfahren habe zur Folge, daß im

Grundsatzgenehmigungsbescheid dazu keine weitere Aussage

getroffen werden dürfe. Es ist daher auch zulässig, im

Grundsatzgenehmigungsbescheid Auflagen für das Detailprojekt

vorzusehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018070041.J02