Verwaltungsgerichtshof
22.11.2018
Ro 2018/07/0041
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/07/0042
GRS wie 91/07/0130 E 13. Dezember 1994 VwSlg 14179 A/1994 RS 8
Paragraph 111 a, Absatz eins, Satz zwei WRG 1959 sieht vor, daß die
Grundsatzgenehmigung erforderlichenfalls mit Auflagen zu
versehen ist. Eine Einschränkung des Inhaltes, daß es sich
dabei nur um Auflagen grundsätzlicher Art handeln dürfe, die
noch einer weiteren Ausführung durch Detailprojekte bedürften,
enthält diese Bestimmung nicht. Paragraph 111 a, WRG 1959 kann daher
nicht der Inhalt unterstellt werden, die Verweisung einer Frage
in das Detailverfahren habe zur Folge, daß im
Grundsatzgenehmigungsbescheid dazu keine weitere Aussage
getroffen werden dürfe. Es ist daher auch zulässig, im
Grundsatzgenehmigungsbescheid Auflagen für das Detailprojekt
vorzusehen.
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018070041.J02