Erläßt die belangte Behörde zwar innerhalb der Frist des § 36 Abs 2 VwGG einen Bescheid, legt sie dem VwGH aber erst nach Ablauf der Frist eine Bescheidabschrift vor, so ist das Verfahren nicht nach § 36 Abs 2, sondern nach § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.Erläßt die belangte Behörde zwar innerhalb der Frist des Paragraph 36, Absatz 2, VwGG einen Bescheid, legt sie dem VwGH aber erst nach Ablauf der Frist eine Bescheidabschrift vor, so ist das Verfahren nicht nach Paragraph 36, Absatz 2,, sondern nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.