Für die Zulässigkeit der Geschwindigkeitsermittlung ist es ohne Bedeutung, wenn der nicht als Einsatzfahrzeug der Polizei erkennbare Streifenwagen hiebei rechtswidrig die zulässige Höchstgeschwindigkeit beim Nachfahren überschreitet (Hinweis E 22.5.1985, 83/03/0355).