Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.1986

Geschäftszahl

86/18/0209

Rechtssatz

Für die Zulässigkeit der Geschwindigkeitsermittlung ist es ohne Bedeutung, wenn der nicht als Einsatzfahrzeug der Polizei erkennbare Streifenwagen hiebei rechtswidrig die zulässige Höchstgeschwindigkeit beim Nachfahren überschreitet (Hinweis E 22.5.1985, 83/03/0355).