Die irrige Subsumtion der Tat, als Lenker eines Kfz nicht dafür gesorgt zu haben, daß die Beladung der Vorschrift des § 101 Abs 1 lit a KFG entspreche, unter eben diese Vorschrift anstatt unter die darauf anzuwendende Vorschrift des § 102 Abs 1 KFG, ist nicht sogleich klar erkennbar. Das Versehen der Beh liegt hier somit in der rechtlichen Beurteilung und stellt daher mehr als eineDie irrige Subsumtion der Tat, als Lenker eines Kfz nicht dafür gesorgt zu haben, daß die Beladung der Vorschrift des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG entspreche, unter eben diese Vorschrift anstatt unter die darauf anzuwendende Vorschrift des Paragraph 102, Absatz eins, KFG, ist nicht sogleich klar erkennbar. Das Versehen der Beh liegt hier somit in der rechtlichen Beurteilung und stellt daher mehr als eine
"offenbar auf einem Versehen ... beruhende Unrichtigkeit" dar,
weshalb kein Fall einer zulässigen Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG vorliegt.weshalb kein Fall einer zulässigen Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG vorliegt.