Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2009/06/0048
Entscheidungsdatum
17.08.2010
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
25/02 Strafvollzug
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/18/0158 E 20. November 1990 RS 3
Stammrechtssatz
§ 107 Abs 1 Z 9 StVG pönalisiert ein vorsätzliches ungebührliches Benehmen des Strafgefangenen gegenüber bestimmten Personen. Der Maßstab des ungebührlichen Benehmens muß schon nach dem Wortverständnis objektiv gezogen werden, so daß Erwägungen darüber, welche Sprache allenfalls unter den Strafgefangenen üblich sein möge, nicht anzustellen sind.Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 9, StVG pönalisiert ein vorsätzliches ungebührliches Benehmen des Strafgefangenen gegenüber bestimmten Personen. Der Maßstab des ungebührlichen Benehmens muß schon nach dem Wortverständnis objektiv gezogen werden, so daß Erwägungen darüber, welche Sprache allenfalls unter den Strafgefangenen üblich sein möge, nicht anzustellen sind.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut
des Gesetzes VwRallg3/2/1
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG
Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der
Parteien VwRallg10/1/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060048.X01
Im RIS seit
30.09.2010
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2010
Dokumentnummer
JWR_2009060048_20100817X01