Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.08.2010

Geschäftszahl

2009/06/0048

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/18/0158 E 20. November 1990 RS 3

Stammrechtssatz

Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 9, StVG pönalisiert ein vorsätzliches ungebührliches Benehmen des Strafgefangenen gegenüber bestimmten Personen. Der Maßstab des ungebührlichen Benehmens muß schon nach dem Wortverständnis objektiv gezogen werden, so daß Erwägungen darüber, welche Sprache allenfalls unter den Strafgefangenen üblich sein möge, nicht anzustellen sind.