Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.1998

Geschäftszahl

97/20/0809

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/20 90/18/0158 3

Stammrechtssatz

Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 9, StVG pönalisiert ein vorsätzliches ungebührliches Benehmen des Strafgefangenen gegenüber bestimmten Personen. Der Maßstab des ungebührlichen Benehmens muß schon nach dem Wortverständnis objektiv gezogen werden, so daß Erwägungen darüber, welche Sprache allenfalls unter den Strafgefangenen üblich sein möge, nicht anzustellen sind.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/20/0810