Die Einfuhrumsatzsteuer stellt eine Eingangsabgabe dar auf die der gesamte Abschnitt V des ZollG 1988 uneingeschränkt Anwendung findet.Die Einfuhrumsatzsteuer stellt eine Eingangsabgabe dar auf die der gesamte Abschnitt römisch fünf des ZollG 1988 uneingeschränkt Anwendung findet.