Verwaltungsgerichtshof
14.02.1991
90/16/0184
Die Einfuhrumsatzsteuer stellt eine Eingangsabgabe dar auf die der gesamte Abschnitt römisch fünf des ZollG 1988 uneingeschränkt Anwendung findet.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
91/16/0024 E 24. Mai 1991
Besprechung in:
ÖStZB 1992, 104;