Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.1991

Geschäftszahl

90/16/0184

Rechtssatz

Die Einfuhrumsatzsteuer stellt eine Eingangsabgabe dar auf die der gesamte Abschnitt römisch fünf des ZollG 1988 uneingeschränkt Anwendung findet.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

91/16/0024 E 24. Mai 1991

Besprechung in:

ÖStZB 1992, 104;