Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/14/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/14/0052

Entscheidungsdatum

07.09.1993

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Rechtssatz

Bei einem geschlossenen Verlustzeitraum von acht Jahren müßten besondere Umstände vorliegen, um dennoch vom Vorliegen einer Einkunftsquelle ausgehen zu können (Hinweis E 22.1.1985, 84/14/0048, VwSlg 5952 F/1985). Änderungen der Ertragslage, die nach Meinung des Abgabepflichtigen als unternehmerisches Risiko anzusehen seien, stellen keine solchen besonderen Umstände dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140052.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1990140052_19930907X02