Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.1993

Geschäftszahl

90/14/0052

Rechtssatz

Bei einem geschlossenen Verlustzeitraum von acht Jahren müßten besondere Umstände vorliegen, um dennoch vom Vorliegen einer Einkunftsquelle ausgehen zu können (Hinweis E 22.1.1985, 84/14/0048, VwSlg 5952 F/1985). Änderungen der Ertragslage, die nach Meinung des Abgabepflichtigen als unternehmerisches Risiko anzusehen seien, stellen keine solchen besonderen Umstände dar.