Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/13/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/13/0027

Entscheidungsdatum

12.06.1991

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §70 Abs1;
BAO §303 Abs1;
BAO §303 Abs4;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 10/1991, S 739; ÖStZB 1992, 394;

Rechtssatz

Grundsätzlich hat der Spruch eines die Wiederaufnahme verfügenden Bescheides den maßgeblichen Wiederaufnahmetatbestand anzuführen; es darf hiebei jedoch nicht übersehen werden, daß einen Bescheid Spruch und Begründung ausmachen und die Begründung dann, wenn der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen läßt, als Auslegungsbehelf des Spruches herangezogen werden kann (Hinweis E 20.6.1990, 90/16/0003).

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130027.X02

Im RIS seit

20.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1990130027_19910612X02

Rechtssatz für 90/13/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/13/0028

Entscheidungsdatum

12.06.1991

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §70 Abs1;
BAO §303 Abs1;
BAO §303 Abs4;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/12 90/13/0027 2

Stammrechtssatz

Grundsätzlich hat der Spruch eines die Wiederaufnahme verfügenden Bescheides den maßgeblichen Wiederaufnahmetatbestand anzuführen; es darf hiebei jedoch nicht übersehen werden, daß einen Bescheid Spruch und Begründung ausmachen und die Begründung dann, wenn der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen läßt, als Auslegungsbehelf des Spruches herangezogen werden kann (Hinweis E 20.6.1990, 90/16/0003).

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130028.X02

Im RIS seit

22.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1990130028_19910612X02

Rechtssatz für 91/14/0165

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/14/0165

Entscheidungsdatum

21.06.1994

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §70 Abs1;
BAO §303 Abs1;
BAO §303 Abs4;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/12 90/13/0027 2

Stammrechtssatz

Grundsätzlich hat der Spruch eines die Wiederaufnahme verfügenden Bescheides den maßgeblichen Wiederaufnahmetatbestand anzuführen; es darf hiebei jedoch nicht übersehen werden, daß einen Bescheid Spruch und Begründung ausmachen und die Begründung dann, wenn der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen läßt, als Auslegungsbehelf des Spruches herangezogen werden kann (Hinweis E 20.6.1990, 90/16/0003).

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Rechtsmittelbelehrung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991140165.X01

Im RIS seit

30.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015

Dokumentnummer

JWR_1991140165_19940621X01

Rechtssatz für 94/13/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/13/0032

Entscheidungsdatum

28.05.1997

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/12 90/13/0027 2

Stammrechtssatz

Grundsätzlich hat der Spruch eines die Wiederaufnahme verfügenden Bescheides den maßgeblichen Wiederaufnahmetatbestand anzuführen; es darf hiebei jedoch nicht übersehen werden, daß einen Bescheid Spruch und Begründung ausmachen und die Begründung dann, wenn der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen läßt, als Auslegungsbehelf des Spruches herangezogen werden kann (Hinweis E 20.6.1990, 90/16/0003).

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Rechtsmittelbelehrung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994130032.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010

Dokumentnummer

JWR_1994130032_19970528X01

Rechtssatz für 96/16/0135

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/16/0135

Entscheidungsdatum

28.09.1998

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §70 Abs1;
BAO §303 Abs1;
BAO §303 Abs4;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/12 90/13/0027 2

Stammrechtssatz

Grundsätzlich hat der Spruch eines die Wiederaufnahme verfügenden Bescheides den maßgeblichen Wiederaufnahmetatbestand anzuführen; es darf hiebei jedoch nicht übersehen werden, daß einen Bescheid Spruch und Begründung ausmachen und die Begründung dann, wenn der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen läßt, als Auslegungsbehelf des Spruches herangezogen werden kann (Hinweis E 20.6.1990, 90/16/0003).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996160135.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996160135_19980928X01