Im Hinblick auf die den Tatbildern des Art 9 Abs 1 Z 1 bis 7 EGVG nachgestellte ZusammenfassungIm Hinblick auf die den Tatbildern des Artikel 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 EGVG nachgestellte Zusammenfassung
der Strafdrohungen im abschließenden Teil des Abs 1 genügt es, Art 9 Abs 1 EGVG als jene Vorschrift zu bezeichnen, die im Sinne des § 44 a lit c VStG bei der Verhängung der Strafe angewendet wurde; damit ist die angewendete Strafnorm hinreichend bestimmt.der Strafdrohungen im abschließenden Teil des Absatz eins, genügt es, Artikel 9, Absatz eins, EGVG als jene Vorschrift zu bezeichnen, die im Sinne des Paragraph 44, a Litera c, VStG bei der Verhängung der Strafe angewendet wurde; damit ist die angewendete Strafnorm hinreichend bestimmt.