Verwaltungsgerichtshof
27.03.1991
90/10/0215
GRS wie VwGH E 1990/09/26 90/10/0065 3
Im Hinblick auf die den Tatbildern des Artikel 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 EGVG nachgestellte Zusammenfassung
der Strafdrohungen im abschließenden Teil des Absatz eins, genügt es, Artikel 9, Absatz eins, EGVG als jene Vorschrift zu bezeichnen, die im Sinne des Paragraph 44, a Litera c, VStG bei der Verhängung der Strafe angewendet wurde; damit ist die angewendete Strafnorm hinreichend bestimmt.