Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1990

Geschäftszahl

90/10/0065

Rechtssatz

Im Hinblick auf die den Tatbildern des Artikel 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 EGVG nachgestellte Zusammenfassung

der Strafdrohungen im abschließenden Teil des Absatz eins, genügt es, Artikel 9, Absatz eins, EGVG als jene Vorschrift zu bezeichnen, die im Sinne des Paragraph 44, a Litera c, VStG bei der Verhängung der Strafe angewendet wurde; damit ist die angewendete Strafnorm hinreichend bestimmt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

90/10/0066