Verwaltungsgerichtshof
26.09.1990
90/10/0065
Im Hinblick auf die den Tatbildern des Artikel 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 EGVG nachgestellte Zusammenfassung
der Strafdrohungen im abschließenden Teil des Absatz eins, genügt es, Artikel 9, Absatz eins, EGVG als jene Vorschrift zu bezeichnen, die im Sinne des Paragraph 44, a Litera c, VStG bei der Verhängung der Strafe angewendet wurde; damit ist die angewendete Strafnorm hinreichend bestimmt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
90/10/0066