Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
95/08/0152
Entscheidungsdatum
30.09.1997
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0008 3
dieser Grundsatz findet dort seine Grenze, wo sich schon aus
dem Akteninhalt deutliche Hinweise ergeben, daß dem
Haftungspflichtigen ab einem bestimmten Zeitpunkt keine Mittel
mehr zur Verfügung standen; Hinweis E 26.6.1989, 88/15/0065,
89/15/0037).
Stammrechtssatz
Nicht die bel Beh hat das Ausreichen der Mittel zur Beitragsentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat dieser darzutun, daß er die Beitragsforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (Hinweis E 25.6.1990, 89/15/0063).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995080152.X05
Dokumentnummer
JWR_1995080152_19970930X05