Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1997

Geschäftszahl

95/08/0152

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0008 3

dieser Grundsatz findet dort seine Grenze, wo sich schon aus dem Akteninhalt deutliche Hinweise ergeben, daß dem Haftungspflichtigen ab einem bestimmten Zeitpunkt keine Mittel mehr zur Verfügung standen; Hinweis E 26.6.1989, 88/15/0065, 89/15/0037).

Stammrechtssatz

Nicht die bel Beh hat das Ausreichen der Mittel zur Beitragsentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat dieser darzutun, daß er die Beitragsforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (Hinweis E 25.6.1990, 89/15/0063).