Verwaltungsgerichtshof
30.09.1997
95/08/0152
GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0008 3
dieser Grundsatz findet dort seine Grenze, wo sich schon aus dem Akteninhalt deutliche Hinweise ergeben, daß dem Haftungspflichtigen ab einem bestimmten Zeitpunkt keine Mittel mehr zur Verfügung standen; Hinweis E 26.6.1989, 88/15/0065, 89/15/0037).
Nicht die bel Beh hat das Ausreichen der Mittel zur Beitragsentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat dieser darzutun, daß er die Beitragsforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (Hinweis E 25.6.1990, 89/15/0063).