Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.1993

Geschäftszahl

93/08/0011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0008 3

Stammrechtssatz

Nicht die bel Beh hat das Ausreichen der Mittel zur Beitragsentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat dieser darzutun, daß er die Beitragsforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (Hinweis E 25.6.1990, 89/15/0063).