Verwaltungsgerichtshof
12.04.1994
93/08/0259
GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0008 3
Nicht die bel Beh hat das Ausreichen der Mittel zur Beitragsentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat dieser darzutun, daß er die Beitragsforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (Hinweis E 25.6.1990, 89/15/0063).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
93/08/0260
93/08/0261