Weder die Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO noch jene nach § 52 lit a Z 10 a StVO erfordert die Feststellung einer best eingehaltenen Geschwindigkeit, wenn nur die zulässigen Geschwindigkeitsgrenzen überschritten wurden.Weder die Übertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO noch jene nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO erfordert die Feststellung einer best eingehaltenen Geschwindigkeit, wenn nur die zulässigen Geschwindigkeitsgrenzen überschritten wurden.