Verwaltungsgerichtshof
29.09.1989
89/18/0113
Weder die Übertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO noch jene nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO erfordert die Feststellung einer best eingehaltenen Geschwindigkeit, wenn nur die zulässigen Geschwindigkeitsgrenzen überschritten wurden.