Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1989

Geschäftszahl

89/18/0113

Rechtssatz

Weder die Übertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO noch jene nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO erfordert die Feststellung einer best eingehaltenen Geschwindigkeit, wenn nur die zulässigen Geschwindigkeitsgrenzen überschritten wurden.