Schreibt der Gesetzgeber für den Nachweis bestimmter Tatsachen zwingend die Vorlage von "geeigneten Unterlagen" durch den Exporteuer vor, dann sind die AbgBeh in diesen Fällen weder verpflichtet noch berechtigt, die fraglichen Tatsachen durch eigene Ermittlungsmaßnahmen aufzuklären. Das gilt zB auch für den Buchnachweis und Belegnachweis bei Ausfuhrlieferungen gemäß § 7 Abs 1 Z 2 UStG 1972 (Hinweis E 20.9.1989, 85/13/0219).Schreibt der Gesetzgeber für den Nachweis bestimmter Tatsachen zwingend die Vorlage von "geeigneten Unterlagen" durch den Exporteuer vor, dann sind die AbgBeh in diesen Fällen weder verpflichtet noch berechtigt, die fraglichen Tatsachen durch eigene Ermittlungsmaßnahmen aufzuklären. Das gilt zB auch für den Buchnachweis und Belegnachweis bei Ausfuhrlieferungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UStG 1972 (Hinweis E 20.9.1989, 85/13/0219).