Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/16/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6463 F/1989

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/16/0177

Entscheidungsdatum

14.12.1989

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/05 Sonstiges Zollrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 295;

Rechtssatz

Eine Person, die eine vorher eingeführte Ware (hier: Arzneiwaren) eines ausländischen Herstellers wieder ausführt, kann den geforderten Nachweis nur durch schriftliche Unterlagen erbringen, die ihr vom Importeur, der die Ware eingeführt hat, zur Verfügung gestellt werden und die ihrerseits wieder auf den Hersteller zurückgehen. Einen solchen Nachweis stellt die Erklärung des Importeurs auf der Grundlage des Ursprungsnachweises des Herstellers über den Ursprung der Ware dar (sog "Vorlieferantenerklärung"). Es handelt sich dabei um Privatkunden, deren Beweiskraft auf die äußere Form beschränkt ist. Sie besagt nicht mehr, als daß die in der Lieferantenerklärung enthaltenen Angaben vom Aussteller abgegeben wurden.

Schlagworte

Beweismittel Urkunden freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160177.X03

Im RIS seit

19.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1989160177_19891214X03