Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/15/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/15/0088

Entscheidungsdatum

25.06.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
BAO §236 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 141; AnwBl 1/1991, S 45;

Rechtssatz

Eine Unbilligkeit des Einzelfalles ist nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. Nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage treffen, Geschäftsvorfälle, die dem Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind, rechtfertigen eine Nachsicht nicht (Hinweis E 3.10.1988, 87/15/0005). Dies gilt auch dann, wenn sich herausstellt, daß die Abgaben entgegen der Erwartung des Abgabenpflichtigen nicht überwälzt werden können (Hinweis E 5.1.1981, 3093/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150088.X04

Im RIS seit

01.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2010

Dokumentnummer

JWR_1989150088_19900625X04

Rechtssatz für 91/17/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/17/0118

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
BAO §236 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/25 89/15/0088 4

Stammrechtssatz

Eine Unbilligkeit des Einzelfalles ist nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. Nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage treffen, Geschäftsvorfälle, die dem Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind, rechtfertigen eine Nachsicht nicht (Hinweis E 3.10.1988, 87/15/0005). Dies gilt auch dann, wenn sich herausstellt, daß die Abgaben entgegen der Erwartung des Abgabenpflichtigen nicht überwälzt werden können (Hinweis E 5.1.1981, 3093/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170118.X04

Im RIS seit

08.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1991170118_19920521X04

Rechtssatz für 98/14/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/14/0147

Entscheidungsdatum

23.03.1999

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
BAO §236 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/25 89/15/0088 4 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Eine Unbilligkeit des Einzelfalles ist nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. Nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage treffen, Geschäftsvorfälle, die dem Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind, rechtfertigen eine Nachsicht nicht (Hinweis E 3.10.1988, 87/15/0005). Dies gilt auch dann, wenn sich herausstellt, daß die Abgaben entgegen der Erwartung des Abgabenpflichtigen nicht überwälzt werden können (Hinweis E 5.1.1981, 3093/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998140147.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1998140147_19990323X02