Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.1999

Geschäftszahl

98/14/0147

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/25 89/15/0088 4

(hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Eine Unbilligkeit des Einzelfalles ist nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. Nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage treffen, Geschäftsvorfälle, die dem Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind, rechtfertigen eine Nachsicht nicht (Hinweis E 3.10.1988, 87/15/0005). Dies gilt auch dann, wenn sich herausstellt, daß die Abgaben entgegen der Erwartung des Abgabenpflichtigen nicht überwälzt werden können (Hinweis E 5.1.1981, 3093/80).