Verwaltungsgerichtshof
25.06.1990
89/15/0088
Eine Unbilligkeit des Einzelfalles ist nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. Nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage treffen, Geschäftsvorfälle, die dem Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind, rechtfertigen eine Nachsicht nicht (Hinweis E 3.10.1988, 87/15/0005). Dies gilt auch dann, wenn sich herausstellt, daß die Abgaben entgegen der Erwartung des Abgabenpflichtigen nicht überwälzt werden können (Hinweis E 5.1.1981, 3093/80).
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 141;
AnwBl 1 aus 1991,, S 45;