Eine Verpflichtung der Behörde, dem StPfl vor Erlassung des Aufhebungsbescheides nach § 299 Abs 2 BAO diese Absicht bekanntzugeben, besteht nicht. Auch ein Parteiengehör ist dem Steuerpflichtiger nur dann zu gewähren, wenn ein neuer Sachverhalt angenommen oder neue Beweise aufgenommen werden (Hinweis E 29.9.1982, 82/13/0127, E 19.9.1989, 88/14/0174).Eine Verpflichtung der Behörde, dem StPfl vor Erlassung des Aufhebungsbescheides nach Paragraph 299, Absatz 2, BAO diese Absicht bekanntzugeben, besteht nicht. Auch ein Parteiengehör ist dem Steuerpflichtiger nur dann zu gewähren, wenn ein neuer Sachverhalt angenommen oder neue Beweise aufgenommen werden (Hinweis E 29.9.1982, 82/13/0127, E 19.9.1989, 88/14/0174).