Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1991

Geschäftszahl

90/13/0243

Rechtssatz

Eine Verpflichtung der Behörde, dem StPfl vor Erlassung des Aufhebungsbescheides nach Paragraph 299, Absatz 2, BAO diese Absicht bekanntzugeben, besteht nicht. Auch ein Parteiengehör ist dem Steuerpflichtiger nur dann zu gewähren, wenn ein neuer Sachverhalt angenommen oder neue Beweise aufgenommen werden (Hinweis E 29.9.1982, 82/13/0127, E 19.9.1989, 88/14/0174).