Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1993

Geschäftszahl

89/14/0234

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/22 90/13/0243 4

Stammrechtssatz

Eine Verpflichtung der Behörde, dem StPfl vor Erlassung des Aufhebungsbescheides nach Paragraph 299, Absatz 2, BAO diese Absicht bekanntzugeben, besteht nicht. Auch ein Parteiengehör ist dem Steuerpflichtiger nur dann zu gewähren, wenn ein neuer Sachverhalt angenommen oder neue Beweise aufgenommen werden

(Hinweis E 29.9.1982, 82/13/0127, E 19.9.1989, 88/14/0174).