Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/13/0266

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/13/0266

Entscheidungsdatum

30.05.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 9; AnwBl 1/1991, S 46;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Ermessensübung durch die Behörde gem Paragraph 236, Absatz eins, BAO ist, daß die Einhebung nach Lage des Falles unbillig ist. Unbilligkeit liegt nicht schon dann vor, wenn die Einhebung zu Einbußen an vermögenswerten Interessen führt, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind. Hinzu kommen muß, daß die Einhebung "nach der Lage des Falles" unbillig wäre. Das wäre dann anzunehmen, wenn die Einhebung, verglichen mit anderen Fällen, zu einer atypischen Vermögensbelastung führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130266.X01

Im RIS seit

30.05.1990

Dokumentnummer

JWR_1989130266_19900530X01

Rechtssatz für 89/13/0279

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/13/0279

Entscheidungsdatum

30.05.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 9; AnwBl 1991/1, 47;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/30 89/13/0266 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Ermessensübung durch die Behörde gem Paragraph 236, Absatz eins, BAO ist, daß die Einhebung nach Lage des Falles unbillig ist. Unbilligkeit liegt nicht schon dann vor, wenn die Einhebung zu Einbußen an vermögenswerten Interessen führt, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind. Hinzu kommen muß, daß die Einhebung "nach der Lage des Falles" unbillig wäre. Das wäre dann anzunehmen, wenn die Einhebung, verglichen mit anderen Fällen, zu einer atypischen Vermögensbelastung führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130279.X01

Im RIS seit

30.05.1990

Dokumentnummer

JWR_1989130279_19900530X01